Künstliche Intelligenz

Artikel 77 AI Act

Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte (Benennung nach Artikel 77 AI Act)

Der AI Act bestärkt mit Artikel 77 AI Act bestehende Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse von Behörden bzw. öffentlichen Stellen für Grundrechte.

Dazu zählen u.a. folgende Bereiche:
  • Datenschutz
  • Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten
  • Gleichbehandlung
  • Kinderschutz
  • Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Medienaufsicht
  • Wahlen und demokratische Vorgänge
  • Ombudsstellen 
  • Menschenrechtsinstitute

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten und ihres Wirkungsbereichs können die nach Artikel 77 AI Act benannten Behörden und öffentlichen Stellen die Dokumentation von KI-Systemen mit hohem Risiko prüfen. Falls die Dokumentation zur Feststellung eines Verstoßes nicht ausreichend ist, können die benannten Behörden und öffentlichen Stellen für Grundrechte die für den AI Act zuständigen Marktüberwachungsbehörden um einen Test des KI-Systems ersuchen.

Zusätzlich erhalten Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen im Bereich Grundrechte Informationen von den Marktüberwachungsbehörden bzw. werden konsultiert in folgenden Fällen:

Vorgehensweise Behörden bei Bewertung KI-Systeme Art 77 AI Act Quelle: BKA/WZ-CAA

  • Marktüberwachungsbehörden müssen die in Artikel 77 AI Act identifizierten Behörden bzw. öffentlichen Stellen über schwerwiegende Vorfälle informieren, bei denen KI-Systeme mit hohem Risiko betroffen waren (Artikel 73 Abs 7 AI Act).
  • Sollten Marktüberwachungsbehörden ein KI-System identifizieren, welches ein Risiko für Grundrechte darstellt, müssen sie die Behörden bzw. öffentlichen Stellen im Bereich Grundrechte informieren und mit ihnen kooperieren (Artikel 79 Abs 2 AI Act).
  • Falls Marktüberwachungsbehörden im Zuge einer Prüfung feststellen, dass Hochrisiko-KI-Systeme trotz ihrer Konformität mit dem AI Act ein Risiko für Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Grundrechten oder anderen öffentlichen Interessen bergen, müssen sie die entsprechenden Behörden im Bereich Grundrechte konsultieren (Artikel 82 Abs 1 AI Act).


Behörden und öffentliche Stellen für Grundrechte

Bis 2. November 2024 müssen Behörden und öffentliche Stellen benannt werden, welche mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte ausgestattet sind. Diese können von Artikel 77 AI Act in Zukunft Gebrauch machen.


Allgemeine Stellen


Datenschutz



Kinderschutz


Medienaufsicht


Wahlaufsicht





Falls Sie der Meinung sind, dass Ihre Organisation den Anforderungen des Artikel 77 AI Act entspricht, werden wir Sie gerne nach einer Prüfung der Liste hinzufügen.
Wenden Sie sich dafür bitte mit einer kurzen Begründung samt Rechtsgrundlage an: ai-policy@bka.gv.at


Überblick über den AI Act

Das am 1. August 2024 in Kraft getretene
Gesetz über Künstliche Intelligenz (KI), auch bezeichnet als AI Act, definiert Produktsicherheitsregeln für KI-Systeme und KI-Modelle.

Diese umfassen etwa:

  • Die Verpflichtung zu KI-Kompetenz für alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen (Artikel 4 AI Act)
  • Das Verbot bestimmter Praktiken (Artikel 5 AI Act)
  • Die Definition von Hochrisiko-Anwendungsbereichen, in welchen Vorkehrungen für den Einsatz von KI-Systemen getroffen werden müssen (Artikel 6 AI Act)
  • Die Festlegung von Transparenzmaßnahmen für bestimmte KI-Systeme (Artikel 50 AI Act)
  • Bestimmungen für die Bereitstellung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 53 AI Act) und für KI-Modelle mit systemischem Risiko (Artikel 51 AI Act)
Der AI Act wird durchgesetzt von nationalen Marktüberwachungsbehörden (Aufsicht über Anbieter und Betreiber von KI-Systemen), dem AI Office der Europäischen Kommission (Aufsicht über Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck), sowie der notifizierenden Behörde (Aufsicht über Konformitätsbewertungsstellen).
Nähere Informationen zum AI Act erhalten Sie auch über die KI-Servicestelle


Häufig gestellte Fragen zum Artikel 77 AI Act


Auf welcher Basis ergibt sich die Benennung als Behörde oder öffentliche Stelle?

Unter Artikel 77 AI Act sollen Behörden und öffentliche Stellen benannt werden, welche über Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnisse für den Themenbereich Grundrechte verfügen. Diese Befugnisse müssen sich aus der nationalen Gesetzgebung ergeben.

Können durch Artikel 77 AI Act neue oder zusätzliche Stellen oder Behörden geschaffen werden?

Nein, denn Artikel 77 AI Act erteilt lediglich bereits vorhandenen Behörden und öffentlichen Stellen ein zusätzliches Auskunfts- und Informationsrecht.

Welche Änderungen ergeben sich für die benannten Behörden und öffentlichen Stellen?

Artikel 77 AI Act stellt ein Recht dar, keine Pflicht. Die benannten Behörden und öffentlichen Stellen können nach wie vor je nach ihrem Ermessen ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsicht über bzw. Durchsetzung von Grundrechten gestalten. Ob und wie sie tätig werden, muss sich aus der nationalen Gesetzgebung ergeben.

In welchem Bereich können nach Artikel 77 AI Act benannte Behörden und öffentliche Stellen tätig werden?

Die Benennung von Organisationen ergibt sich aus der nationalen Gesetzgebung, weshalb auch der Wirkungsbereich dieser Organisationen über die nationale Gesetzgebung definiert ist. Behörden und öffentliche Stellen können daher nur in jenen Bereichen tätig werden, für die sie bereits vor Inkrafttreten des Artikel 77 AI Act eine gesetzliche Grundlage hatten. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Behörde mit sektorspezifischen Befugnissen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten nicht im Bereich Arbeitsrecht tätig werden kann.