Künstliche Intelligenz
Artikel 77 AI Act
Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte (Benennung nach Artikel 77 AI Act)
Der AI Act bestärkt mit Artikel 77 AI Act bestehende Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse von Behörden bzw. öffentlichen Stellen für Grundrechte.
- Datenschutz
- Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten
- Gleichbehandlung
- Kinderschutz
- Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Medienaufsicht
- Wahlen und demokratische Vorgänge
- Ombudsstellen
- Menschenrechtsinstitute
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten und ihres Wirkungsbereichs können die nach Artikel 77 AI Act benannten Behörden und öffentlichen Stellen die Dokumentation von KI-Systemen mit hohem Risiko prüfen. Falls die Dokumentation zur Feststellung eines Verstoßes nicht ausreichend ist, können die benannten Behörden und öffentlichen Stellen für Grundrechte die für den AI Act zuständigen Marktüberwachungsbehörden um einen Test des KI-Systems ersuchen.
Zusätzlich erhalten Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen im Bereich Grundrechte Informationen von den Marktüberwachungsbehörden bzw. werden konsultiert in folgenden Fällen:
- Marktüberwachungsbehörden müssen die in Artikel 77 AI Act identifizierten Behörden bzw. öffentlichen Stellen über schwerwiegende Vorfälle informieren, bei denen KI-Systeme mit hohem Risiko betroffen waren (Artikel 73 Abs 7 AI Act).
- Sollten Marktüberwachungsbehörden ein KI-System identifizieren, welches ein Risiko für Grundrechte darstellt, müssen sie die Behörden bzw. öffentlichen Stellen im Bereich Grundrechte informieren und mit ihnen kooperieren (Artikel 79 Abs 2 AI Act).
- Falls Marktüberwachungsbehörden im Zuge einer Prüfung feststellen, dass Hochrisiko-KI-Systeme trotz ihrer Konformität mit dem AI Act ein Risiko für Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Grundrechten oder anderen öffentlichen Interessen bergen, müssen sie die entsprechenden Behörden im Bereich Grundrechte konsultieren (Artikel 82 Abs 1 AI Act).
Behörden und öffentliche Stellen für Grundrechte
Bis 2. November 2024 müssen Behörden und öffentliche Stellen benannt werden, welche mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte ausgestattet sind. Diese können von Artikel 77 AI Act in Zukunft Gebrauch machen.
Allgemeine Stellen
Datenschutz
- Datenschutzbehörde
- Parlamentarisches Datenschutzkomitee (ab 1.1.2025)
Gleichbehandlung
- Gleichbehandlungskommissionen
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien, Niederösterreich und Burgenland
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Steiermark
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Tirol, Salzburg und Vorarlberg
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Kärnten
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Oberösterreich
- Behindertenanwaltschaft
Kinderschutz
Medienaufsicht
Wahlaufsicht
Arbeitsrecht
Ombudsstellen
- Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
- NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
- Patienten- und Behindertenanwaltschaft Burgenland
- Patientenanwaltschaft Kärnten und Pflegeanwaltschaft Kärnten
- OÖ Patienten- und Pflegevertretung
- Patienten- und Pflegeombudsschaft Steiermark
- Patientenvertretung Salzburg
- Patientenvertretung Tirol
- Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Konsumentenschutz
- Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
- Bundeskartellanwalt
- Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
- Fernmeldebüro
- Schienen-Control GmbH, Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
- Finanzmarktaufsicht
- E-Control
- Rundfunk- und Telekommunikations Regulierungs-GmbH
- Verein für Konsumenteninformation
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Österreichischer Seniorenrat
- Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Landarbeiterkammerntag
- Wirtschaftskammer Österreich
- Bundesarbeiterkammer
- Arbeiterkammer Burgenland
- Arbeiterkammer Kärnten
- Arbeiterkammer Niederösterreich
- Arbeiterkammer Oberösterreich
- Arbeiterkammer Salzburg
- Arbeiterkammer Steiermark
- Arbeiterkammer Tirol
- Arbeiterkammer Vorarlberg
- Arbeiterkammer Wien
Falls Sie der Meinung sind, dass Ihre Organisation den Anforderungen des Artikel 77 AI Act entspricht, werden wir Sie gerne nach einer Prüfung der Liste hinzufügen.
Wenden Sie sich dafür bitte mit einer kurzen Begründung samt Rechtsgrundlage an: ai-policy@bka.gv.at
Überblick über den AI Act
Das am 1. August 2024 in Kraft getretene
Gesetz über Künstliche Intelligenz (KI), auch bezeichnet als AI Act, definiert Produktsicherheitsregeln für KI-Systeme und KI-Modelle.
Diese umfassen etwa:
- Die Verpflichtung zu KI-Kompetenz für alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen (Artikel 4 AI Act)
- Das Verbot bestimmter Praktiken (Artikel 5 AI Act)
- Die Definition von Hochrisiko-Anwendungsbereichen, in welchen Vorkehrungen für den Einsatz von KI-Systemen getroffen werden müssen (Artikel 6 AI Act)
- Die Festlegung von Transparenzmaßnahmen für bestimmte KI-Systeme (Artikel 50 AI Act)
- Bestimmungen für die Bereitstellung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 53 AI Act) und für KI-Modelle mit systemischem Risiko (Artikel 51 AI Act)
Nähere Informationen zum AI Act erhalten Sie auch über die KI-Servicestelle